Wer ein betriebliches Kfz auch privat nutzt, kennt die Probleme bei der Beurteilung der des privaten Anteils für die Besteuerung eben dieses Anteils. Zwar ist die 1%-Methode die praktikabelste und einfachste Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils, nicht jedoch immer die Günstigste. Ein Fahrtenbuch schafft hier durchaus Abhilfe.
Aber Fahrtenbuch ist nicht gleich Fahrtenbuch, wie jetzt auch der BFH in seiner Entscheidung vom 12.01.2024 (veröffentlicht am 02.02.2024) VI B 37/23 urteilte: Ein Fahrtenbuch müsse demnach in geschlossener Form geführt werden. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen seien oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt würden – so das oberste Finanzgericht.
Haben Sie Fragen rundum das Thema Kfz-Besteuerung, wenden Sie sich gern an Steuerbüro Riemann.
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