Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese nach § 14c UStG grundsätzlich dem Finanzamt. Dies gilt auch für den unberechtigten Steuerausweis (zum Beispiel bei Kleinunternehmern oder Nichtunternehmern) und für den falschen Steuerausweis (zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF v. 27.02.2024 III C 2 - S 7282/19/10001 :002) schränkt die Anwendung des § 14c UStG ein und passt die Anwendung an die geltende Rechtsprechung an. Nunmehr ist die zu hoch ausgewiesene Steuer nicht mehr abzuführen, wenn die Leistung an Endverbraucher – Privatpersonen – erbracht wurde, da diese keinen Vorsteuerabzug haben und dem Staat somit kein Schaden aus der fehlerhaften Abrechnung entsteht.
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