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Steuerberatung Riemann

Privates Veräußerungsgeschäft - § 23 EStG

Bundesfinanzhof

Wer Immobilien im Privatvermögen hält und diese innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert, muss unter Umständen den aus der Veräußerung erzielten Gewinn versteuern. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Immobilie ausschließlich (oder zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.


Der Bundesfinanzhof entschied nun in seinem Urteil IX R 10/22 vom 14.11.2023 (veröffentlicht am 25.01.2024), dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in diesem Sinn nicht vorliegt, wenn eine Nutzungsüberlassung an den geschiedenen Ehegatten erfolgte.


Welche Steuerlast Ihnen im Rahmen des Verkaufs Ihrer Immobilie droht, klären wir gern für Sie.

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