Für den Vorsteuerabzug ist es notwendig, dass ein erworbener Gegenstand oder eine bezogene Leistung dem Unternehmen zugeordnet wird. Das Bundesministerium der Finanzen hat (17. Mai 2024, III C 2 - S 7300/19/10002 :001 - DOK 2024/0432990) hierzu Stellung genommen:
Die Zuordnung zum Unternehmen kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Steuerpflichtige beim Erwerb oder bei der Herstellung des Gegenstands ganz oder teilweise als Unternehmer handelt. Die Zuordnungsentscheidung ist eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Sie kann somit auch konkludent zum Ausdruck kommen.
Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung bereits bei Leistungsbezug für einen einheitlichen Gegenstand zu treffen ist. Als innere Tatsache bedarf die Zuordnungsentscheidung einer Dokumentation. Diese muss innerhalb der Regelabgabefrist für Steuererklärungen (regelmäßig 31.07. des Folgejahres) erfolgen. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben keinen Einfluss auf die Dokumentationsfrist. Die Dokumentation erfolgt regelmäßig bereits durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Lässt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht auf die Zuordnung zum Unternehmen an sich oder deren Umfang (anteiliger Vorsteuerabzug) schließen, sind andere nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen heranzuziehen, wie z. B.:
Kauf oder Verkauf des Gegenstandes unter Firmennamen,
betriebliche Versicherung des Gegenstandes,
bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gegenstandes,
Abschluss von Verträgen, um mit dem Gegenstand Ausgangsumsätze zu erzielen (z. B. Mietverträge),
Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände
Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen für eine Zuordnung vor, können diese dem Finanzamt auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Fehlt es an objektiven Beweisanzeichen für eine Zuordnung, ist demgegenüber eine ausdrückliche Mitteilung an das Finanzamt innerhalb der Dokumentationsfrist erforderlich. Bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist kann auch eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden.
Das Unterlassen des Vorsteuerabzugs ist ein gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen.
Wie so oft, geht es bei der Vorsteuer ggf. um viel Geld. Sollten Unsicherheiten bezüglich der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu Ihrem Unternehmen bestehen, wenden Sie sich gern an uns.
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